Schenkungen zu Lebzeiten

Als Alternative zur Übertragung von Vermögenswerten von Todes wegen, also durch ein Testament oder einen Erbvertrag, bieten sich Schenkungen an. Man spricht insoweit auch von Übertragungen im Wege der vorgenommenen Erbfolge. 

Die Freude der Beschenkten ist bei weitem nicht der einzige Vorteil, den eine Schenkung zu Lebzeiten haben kann. Insbesondere aus steuerlichen Gründen kann es gerade bei größeren Vermögen sinnvoll sein, frühzeitig Vermögen zu übertragen.

Ich berate Sie bei der Übertragung von Immobilien, Anteilen an (Kapital-)Gesellschaften u.v.m.

Jetzt anfragen

Freibetrag und Steuersatz

Steuerliche Vorteile nutzen
DSC05222

Eine Schenkung zu Lebzeiten ist eine Möglichkeit, Vermögen an die nächste Generation weiterzugeben und dabei die Erbschaftsteuer zu reduzieren. Die erbschaftsteuerlichen Vorteile von Schenkungen zu Lebzeiten ergeben sich aus zwei Faktoren: dem Freibetrag und dem Steuersatz.

Der Freibetrag ist der Betrag, bis zu dem eine Schenkung oder ein Erbe steuerfrei bleibt. Der Freibetrag hängt vom Verwandtschaftsgrad zwischen Schenker und Beschenktem ab und kann alle zehn Jahre erneut ausgeschöpft werden. Das bedeutet, dass man durch mehrere Schenkungen zu Lebzeiten den Freibetrag mehrfach nutzen kann und so die Steuerlast verringern kann.

Der Steuersatz ist der Prozentsatz, mit dem der steuerpflichtige Teil einer Schenkung oder eines Erbes besteuert wird. Der Steuersatz steigt mit dem Wert der Schenkung oder des Erbes. Das bedeutet, dass man durch kleinere Schenkungen zu Lebzeiten den Steuersatz senken kann und so ebenfalls die Steuerlast verringert.

Pflichtteilsanspruch reduzieren

Wenn die Beziehungen zu einzelnen pflichtteilsberechtigten Personen wie z.B. zu einem bestimmten Kind zerrüttet sind, besteht häufig das Interesse, diese Person nicht nur zu enterben, sondern auch den Pflichtteilsanspruch gering zu halten. In der Regel steckt da auch der Wunsch hinter, die eingesetzten Erben nicht mit hohen Pflichtteilsansprüchen zu belasten. 

Mithilfe von Schenkungen kann der Pflichtteilsanspruch reduziert werden, denn zur Berechnung des Pflichtteils ist das Vermögen maßgeblich, das zum Todeszeitpunkt vorliegt. Allerdings kann wegen der Schenkungen ein sogenannter Pflichtteilsergänzungsanspruch vorgenommen werden. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch reduziert sich jedoch jährlich um 1/10. Nach 10 Jahren hat kein Ausgleich der Schenkung mehr zu erfolgen. Es lohnt sich daher rechtzeitig zu schenken.

Verwaltung aus der Hand geben - Erträge sichern

Der Wunsch, Vermögen an die nächste Generation aus der Hand zu geben, um sich nicht mehr um dessen Verwaltung kümmern zu müssen, geht häufig mit dem Interesse einher, trotzdem ausreichend abgesichert zu sein. Zivilrechtlich kann dies auf verschiedene Art und Weise umgesetzt werden. 

Wer zu Lebzeiten eine Immobilie übertragen will, sich aber vorerst die Erträge weiter sichern möchte, namentlich die Mieteinnahmen, kann sich zum Beispiel ein Nießbrauchsrecht vorbehalten. In Einzelfällen bietet sich auch eine Übertragung gegen Zahlung einer Leibrente an, insbesondere bei betrieblich genutzten Immobilien. 

Beim Vorhandensein mehrerer Immobilien und dem Wunsch, die Kontrolle über deren Verwaltung noch nicht aus der Hand geben zu wollen, aber trotzdem Erbschaftsteuer zu sparen, kann sich die Gründung einer Familiengesellschaft anbieten. Steuerlich besteht bei der Übertragung von Immobilien die Gefahr, dass Grunderwerbsteuer oder Schenkungsteuer anfällt. Außerdem könnte es ertragssteuerlich zur Aufdeckung stiller Reserven kommen.  Eine Übertragung sollte daher nicht ohne fundierte Rechtsberatung erfolgen.

Vermögen vererben - Steuern vermeiden

Profitieren Sie von meinem Know-How, denn der Erbfall ist häufig die größte Gefahr für geschaffenes Vermögen.

Was kann ich für Sie tun?